Einige Positionen sind auf den Rechnungen für Privatpersonen als Haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 3 EStG) gekennzeichnet (*). Das bedeutet, für diese Dienstleistungen können 20% von der Steuer abgezogen werden (Höchstgrenze 1200 € im Jahr).
Der Stundensatz für das obige 3. Beispiel reduziert sich somit auf 24 €.
Zu Haushaltsnahe Dienstleistungen zählen nach dem Erlass der Finanzverwaltung unter anderem:
- Reparatur, Wartung und Pflege von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Herd, Fernseher, Personalcomputer)